Alkohol und Recht
Für Straftaten, einschließlich von Verkehrsstraftaten, die unter Alkoholeinfluss begangen wurden, gelten teilweise besondere Rechtsvorschriften. Hier die wichtigsten Paragraphen des Strafgesetzbuches (StGB) sowie § 24a des Straßenverkehrgesetzes (StVG):
§ 20 Schuldunfähigkeit wegen seelischer
Störungen.
Ohne Schuld handelt, wer bei Begehung der
Tat wegen einer krankhaften seelischen Störung, wegen einer
tiefgreifenden Bewusstseinsstörung oder wegen Schwachsinns
oder einer anderen seelischen Abartigkeit unfähig ist, das
Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu
handeln.
§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat
einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in
§ 20 bezeichneten Gründen bei Begehung der Tat erheblich
vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert
werden.
§ 63 Unterbringung in einem psychiatrischen
Krankenhaus.
Hat jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der
Schuldunfähigkeit (§ 20) oder der verminderten
Schuldfähigkeit (§ 21) begangen, so ordnet das Gericht
die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus an, wenn die
Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass
von ihm infolge seines Zustandes erhebliche rechtswidrige Taten zu
erwarten sind und er deshalb für die Allgemeinheit
gefährlich ist.
§ 64 Unterbringung in einer
Entziehungsanstalt.1)
(1) Hat jemand
den Hang, alkoholische Getränke oder andere berauschende
Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, und wird er wegen
einer rechtswidrigen Tat, die er im Rausch begangen hat oder die
auf seinen Hang zurückgeht, verurteilt, so ordnet das Gericht
die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an, wenn die Gefahr
besteht, dass er infolge seines Hanges erhebliche rechtswidrige
Taten begehen wird. (2) Die Anordnung unterbleibt, wenn eine
Entziehungskur von vornherein aussichtslos erscheint.
1) Gem. Entscheidung des BVerfG vom 16. 3. 1994 (BGBl. 1 S. 3012) gilt folgendes. § 64 StGB ist insoweit mit Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes unvereinbar und nichtig, als er die Anordnung der Unterbringung unter den Voraussetzungen seines ersten Absatzes auch dann vorsieht, wenn eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges nicht besteht.
§ 315c Gefährdung des
Straßenverkehrs.
(1) Wer im Straßenverkehr
1. ein Fahrzeug führt, obwohl er
a) infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel oder b) infolge geistiger oder körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen, oder
2. grob verkehrswidrig und rücksichtslos
a) die Vorfahrt nicht beachtet, b) falsch überholt oder sonst bei Überholvorgängen falsch fährt, c) an Fußgängerüberwegen falsch fährt, d) an unübersichtlichen Stellen, an Straßenkreuzungen, Straßeneinmündungen oder Bahnübergängen zu schnell fährt, e) an unübersichtlichen Stellen nicht die rechte Seite der Fahrbahn einhält, f) auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen wendet, rückwärts oder entgegen der Fahrtrichtung fährt oder dies versucht oder g) haltende oder liegengebliebende Fahrzeuge nicht auf ausreichende Entfernung kenntlich macht, obwohl das zur Sicherung des Verkehrs erforderlich ist, und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist der Versuch strafbar. (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1
1. die Gefahr fahrlässig verursacht oder 2. fahrlässig handelt und die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 316 Trunkenheit im Verkehr.
(1) Wer im
Verkehr (§§ 315 bis 315d) ein Fahrzeug führt, obwohl
er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer
berauschender Mittel nicht mehr in der Lage ist, das Fahrzeug
sicher zu führen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr
oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 315a
oder § 315c mit Strafe bedroht ist. (2) Nach Absatz 1 wird
auch bestraft, wer die Tat fahrlässig begeht.
§ 323a Vollrausch.
(1) Wer sich
vorsätzlich oder fahrlässig durch alkoholische
Getränke oder andere berauschende Mittel in einen Rausch
versetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit
Geldstrafe bestraft, wenn er in diesem Zustand eine rechtswidrige
Tat begeht und ihretwegen nicht bestraft werden kann, weil er
infolge des Rausches schuldunfähig war oder weil dies nicht
auszuschließen ist. (2) Die Strafe darf nicht schwerer sein
als die Strafe, die für die im Rausch begangene Tat angedroht
ist. (3) Die Tat wird nur auf Antrag, mit Ermächtigung oder
auf Strafverlangen verfolgt, wenn die Rauschtat nur auf Antrag, mit
Ermächtigung oder auf Strafverlangen verfolgt werden
könnte.
§ 323b Gefährdung einer Entziehungskur.
Wer wissentlich einem anderen, der auf Grund behördlicher
Anordnung oder ohne seine Einwilligung zu einer Entziehungskur in
einer Anstalt untergebracht ist, ohne Erlaubnis des Anstaltsleiters
oder seines Beauftragten alkoholische Getränke oder andere
berauschende Mittel verschafft oder überlässt oder ihn
zum Genuss solcher Mittel verleitet, wird mit Freiheitsstrafe bis
zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch § 24a des Straßenverkehrsgesetzes:
§ 24a 2) 3) [Ordnungswidrigkeiten wegen Genusses von Alkohol oder berauschenden Mitteln]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt,
1. obwohl er 0,40 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,8 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt, oder 2. obwohl er 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper hat, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkohol-Konzentration führt. (2) 1Ordnungswidrig handelt, wer unter Wirkung eines in der Anlage zu dieser Vorschrift 4) genannten berauschenden Mittels im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt. 2Eine solche Wirkung liegt vor, wenn eine in dieser Anlage genannte Substanz im Blut nachgewiesen wird. 3Satz 1 gilt nicht, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. (3) Ordnungswidrig handelt auch, wer die Tat fahrlässig begeht. (4) 1Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu dreitausend Deutsche Mark und im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Deutsche Mark geahndet werden. 2Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 beträgt der Regelsatz für die Geldbuße zweihundert Deutsche Mark. (5) Das Bundesministerium für Verkehr wird ermächtigt durch Rechtsverordnung im Einvernehmen aus dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium der Justiz mit Zustimmung des Bundesrates die Liste der berauschenden Mittel und Substanzen in der Anlage zu dieser Vorschrift zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies nach wissenschaftlicher Erkenntnis im Hinblick auf die Sicherheit des Straßenverkehrs erforderlich ist.
Weitere Strafvorschriften, die das Thema Alkohol und/oder Sucht betreffen sind in den Paragraphen:
§ 56c, § 56d, § 59a, § 67a, § 67b, § 67d, § 67e, § 67f, § 67g, § 68c, § 69, § 71 des Strafgesetzbuches nachzulesen.
Die Führer von Kraftfahrzeugen seien darauf hingewiesen, dass bei Unfällen unter Alkoholeinfluss der Versicherungsschutz - zumindest teilweise - verloren geht.
Alkoholbestimmungen in Europa
Alkoholbestimmungen werden in Europa je nach Land sehr unterschiedlich gehandhabt. So gilt die in Deutschland am 1. April 2001 eingeführte 0,5-Promille-Grenze seit einigen Jahren zwar inzwischen in fast allen Ländern Europas - aber mit einigen Ausnahmen. Ausnahmen bei Alkoholbestimmungen gibt es vor allem in östlichen Ländern: Dort herrscht fast immer absolutes Alkoholverbot. Bei Nichtbeachtung drohen teilweise äußerst radikale Strafen: von empfindlichen Geldbußen bis hin zu Gefängnisstrafen.
|
Land |
Promille-Grenze |
| Belgien | 0,5 |
| Bulgarien | 0,5 |
| Dänemark | 0,5 |
| Mazedonien | 0,5 |
| Finnland | 0,5 |
| Frankreich | 0,5 |
| Griechenland | 0,5 |
| Großbritannien | 0,8 |
| Irland | 0,8 |
| Italien | 0,8 |
| Jugoslawien | 0,5 |
| Kroatien | 0,5 |
| Luxemburg | 0,8 |
| Niederlande | 0,5 |
| Norwegen | 0,2 |
| Österreich | 0,5 |
| Polen | 0,2 |
| Portugal | 0,5 |
| Rumänien | Alkoholverbot (0,0) |
| Schweden | 0,2 |
| Schweiz | 0,8 |
| Slowakei | Alkoholverbot (0,0) |
| Slowenien | 0,5 |
| Spanien | 0,5 |
| Tschechien | Alkoholverbot (0,0) |
| Türkei | 0,5 |
| Ungarn | Alkoholverbot (0,0) |
Autor: Qualimedic.de
Letzte Änderung am: 17.09.2007


